Die folgenden Bedingungen Ziffer 1. -16. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern,
die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben.
Für Besteller mit Sitz im Ausland gelten nur Ziffer 16. und 17.
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hier mit widersprochen.
Dies gilt auch für den Fall, daß der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte
Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.3 Aufträge sowie mündliche Nebenabr /eden zu Aufträgen, welche
mit unseren Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische
Änderungen sowie Form- und Farbänderungen bleiben uns vorbehalten, soweit dadurch
der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung dem Kunden
zumutbar ist. Ebenso bleibt die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung
vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag
seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift-
oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den
Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei
Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung
von uns nicht zu vertreten.
2.4 Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung
der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes
dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
2.5 Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird
der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden
AGB per E-Mail zugesandt. Im Übr /igen werden die Informationspflichten des § 312
e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel zur Beseitigung
von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der InformationspflichtenVO,
unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.
3.1 Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung
sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Bestellwerte
unter 180,00 € erheben wir einen Mindermengenzuschlag i.H.v. 22,50 €. Ausgenommen
sind Musterlieferungen.
3.2 Erhöhen sich EG Einfuhrabgaben zwischen Vertragsabschluß und
Lieferung, so sind wir bei Waren, die solchen Einfuhrabgaben unterliegen, berechtigt,
die vereinbarten Preise um den zusätzlichen Abgabenbetrag zu erhöhen. Das gilt nicht,
wenn uns die Erhöhung der Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits
bekannt war.
3.3 Ziffer 3.2 gilt sinngemäß auch für Kontingentwaren aus Ursprungsländern,
die Präferenzen für Importe in die EG genießen. Hinsichtlich solcher Waren haben
wir darüber hinaus das Recht, auch nach erfolgter Lieferung und Zahlung vom Käufer
binnen 365 Tagen seit Lieferung die Erstattung von Einfuhrabgaben zu verlangen,
sofern wegen Erschöpfung des Warenkontinentes gegen uns bezüglich dieser Ware einen
Zoll- oder Steueränderungsbescheid ergeht.
3.4 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen
gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
4.1 Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
an uns zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung
der Ware erfolgen, so berechnen wir diese zu Selbstkosten.
4.2 Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen
des Bestellers vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges
vor.
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort
ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zahlungstermin kommt der Kunde
automatisch in Zahlungsverzug ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedarf. Wir
sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den
Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir
uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier
eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller.
5.3 Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 8 % über dem
Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden,
konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
5.4 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir
Schecks oder Wechsel herein genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen
Rechtsverhältnis stammt.
6.1 Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten.
6.2 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
6.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.),
auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
6.4 Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist
der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
6.5 Auf die in Ziff. 6.3 und 6.4 genannten Umstände können wir
uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse
benachrichtigen.
6.6 Zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang sind wir berechtigt,
sofern dadurch Rechtsgüter des Bestellers nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
werden.
6.7 Über- bzw. Unterlieferungen der bestellten Mengen sind im br
/anchenüblichen Umfang von +/- 10% zulässig. Dies gilt insbesondere bei speziell
für den Käufergefertigten bzw. kundenspezifischen Produkten.
7.1 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abr /uf sind
uns Abr /ufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen.
Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung
zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es
sind ausdrücklich entgegenstehende Abr /eden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge
gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
7.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während
der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abr /ufzeitraum
nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen
Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der
Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten
und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
7.3 Ist ein Abr /ufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem
Falle, in dem der Kunde in einem für den Abr /uf üblichen Zeitraum keinen Abr /uf
vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abr /uf zu setzen und nach
deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte
Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
7.4 Ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren
Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen während des Abr /ufauftrages gilt als
vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden,
insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
8.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks
Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde.
Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart
bleibt uns überlassen, es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich ausdrückliche
Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber
dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
8.2 Eine Transportversicherung nehmen wir nur auf ausdrückliches
Verlangen des Kunden und unter Berechnung der dadurch entstehenden Kosten vor.
9.1 Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln
enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben
eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das
gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit
dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht
befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung,
wenn nicht der Kunde nachweist, daß der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen
beruht.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu
bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast
für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt
seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
9.4 Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl
Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.5 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des
Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit
der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
9.6 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist
der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig
verursacht wurde.
9.7 Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns
gelieferten Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere
Produktbeschreibung im Verkaufskatalog oder bei Sonderanfertigungen die vom Besteller
gegengezeichnete Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster
dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe
ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der
Ware dar.
9.8 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren
Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9.9 Enthält die Planung des Bestellers Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch
kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir den Besteller unter Vorlage
eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet,
in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner
Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick
auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Bestellers
übernehmen wir nicht.
9.10 Assmann hat ein nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
installiert. Der Besteller ist berechtigt, sich über Art und Umfang der Qualitätsprüfungen
zu informieren. Weitergehende Prüfungen, als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten,
bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns
unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.
9.11 Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Besteller insbesondere
nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.
10.1 Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
haften wir nicht.
10.2 Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3 Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
10.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr
beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden
aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
11.1 Warenrücksendungen, auch solche, die durch Produktmängel veranlaßt
sind, bedürfen aus organisatorischen Gründen in unserer Warenannahme stets unserer
vorherigen Zustimmung in Textform. Diese erteilen wir grundsätzlich nicht für Sonderanfertigungen
und ausgelaufene Artikel soweit deren Rückgabe nicht auf Produktmängeln beruht.
11.2 Zusammen mit unserer Zustimmung erhält der Kunde Rücksendedokumente
oder –kennzeichnungen, die der Retoure beizufügen sind. Ohne diese ist eine ordnungsgemäße
Bearbeitung bei der Warenannahme nicht sichergestellt, weshalb solche Sendungen
nicht angenommen werden.
11.3 Im Falle einer nicht durch Produktmängel veranlaßten Warenrücknahme
schreiben wir bei originalverpackten und unbeschädigten Artikeln 70 % des berechneten
Preises gut. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die uns entstehenden
Kosten für Untersuchung, Aufarbeitung, Neuverpackung und Behandlung in unserem Werk
geringer ist als der Abzug von 30%. Ist die Ware beschädigt oder nicht originalverpackt,
so berechnen wir die konkreten Kosten, mindestens aber 60% des ursprünglichen Warenpreises,
wobei auch hier dem Kunden der Nachweis eines geringeren Kostenaufwandes vorbehalten
bleibt
12.1 Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten
aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns
das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist auf unsere Anforderung
zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der
Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht
bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten
Refinanzierungspapieres.
12.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch
weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.
Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs
das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden
oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder
sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
12.3 Bearbeitet oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte
Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren,
so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben
dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung
der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene
Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten
durch den Besteller werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit
wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer
Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware
geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
12.4 Der Besteller tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt
auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen
an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung -insbesondere mit uns nicht gehörenden
Waren - weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes
unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht
die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer
Vorbehaltsware entspricht.
12.5 Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen
beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich
an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar
beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
12.6 Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere
Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen
uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer
gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
13.1 Der Besteller hat dafür einzustehen, daß Waren, die wir nach
seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen
der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung
einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von
allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur
führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu
auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozeßkosten
zu verlangen.
13.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen
und Zeichnungen sowie von uns erbr /achte konstruktive Leistungen und Vorschläge
für die Gestaltung und Herstellung von Drehteilen und Baugruppen darf der Besteller
nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung
Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt
werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen Muster
und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht
werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt.
Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise,
Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfaßt und bis zum
Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Besteller
hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid
zuständige Gericht.
Verträge, die mit Käufern geschlossen werden, die ihren Sitz nicht in Deutschland
haben, unterliegen dem deutschen Recht unter Einschluß der Konvention der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, soweit diese nicht durch
die nachstehenden Bedingungen ergänzt oder geändert wird:
17.1 Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich
als freibleibend bezeichnet.
17.2 Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2000.
17.3 Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger
Zahlung auf den Besteller über.
17.4 Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten.
Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu leisten.
17.5 Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge
der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt
für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlußfrist
von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
17.6 Alle Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeit der Ware
verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 17.5.
17.7 Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art.
46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle
hat uns der Besteller die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
17.8 Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur
zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft.
Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf max. € 25.000,00.
17.9 Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die
Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen.
17.10 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch
auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.